AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen der DPK Deutsche Personalkonzepte GmbH
Wir, die DPK Deutsche Personalkonzepte GmbH, sind in verschiedenen Bereichen aktiv. Neben der Personalvermittlung sind wir im Bereich der Arbeitnehmerüberlassung im qualifizierten und gewerblichen Bereich tätig. Im Folgenden können Sie unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen entsprechend unseren Tätigkeitsfeldern entnehmen. Entgegenstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Sie gelten nur, soweit wir, die DPK Deutsche Personalkonzepte GmbH, sich schriftlich mit ihnen einverstanden erklärt.
1. Unsere Geschäftsbedingungen für die Personalvermittlung
In Absprache mit dem Auftraggeber schaltet die DPK Deutsche Personalkonzepte GmbH Stellenanzeigen im Internet, in lokalen und überregionalen Tageszeitungen, Fachzeitschriften sowie in allen anderen geeigneten Medien. Die DPK Deutsche Personalkonzepte GmbH wird den Auftraggeber vorher über die Höhe der Inseratskosten informieren. Diese Kosten werden dem Auftraggeber gesondert in Rechnung gestellt. Gleiches gilt für sonstige Reise- und Sachkosten.
Kosten, die Bewerbern (m/w) (im Folgenden „Bewerber“ genannt) in Zusammenhang mit Vorstellungsgesprächen entstehen, sind auf Verlangen des Bewerbers vom Auftraggeber zu erstatten.
Der Auftraggeber kann den erteilten Vermittlungsauftrag jederzeit beenden. Die bis zum Beendigungszeitpunkt entstandenen Kosten sind der DPK Deutsche Personalkonzepte GmbH ohne Abzug zu erstatten. Dies gilt insbesondere auch für Stellenanzeigen, die bereits in Auftrag gegeben, aber noch nicht veröffentlicht worden sind. Soweit nur Teilaufträge erteilt worden sind, hat der Auftraggeber das Recht, den Vermittlungsauftrag jeweils nach Ausführung einzelner Teilaufträge zu beenden. Die DPK Deutsche Personalkonzepte GmbH wird die Teilaufträge gesondert abrechnen.
Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Abschluss eines Anstellungsvertrages mit einem von der DPK Deutsche Personalkonzepte GmbH vorgeschlagenen Bewerber innerhalb einer Woche nach Vertragsabschluss der DPK Deutsche Personalkonzepte GmbH mitzuteilen. Wird der Anstellungsvertrag zu anderen als den angebotenen Bedingungen abgeschlossen oder wird der vorgeschlagene Bewerber für einen von dem Anforderungsprofil abweichenden Arbeitsplatz vorgesehen, so berührt dies unseren Honoraranspruch nicht.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle im Rahmen dieses Vertrages in Erfahrung gebrachten Kenntnisse vertraulich zu behandeln und insbesondere die ihm übermittelten Informationen nicht an Dritte weiterzugeben. Verstößt der Auftraggeber hiergegen und schließt daraufhin der Dritte einen Vertrag mit dem von der DPK Deutsche Personalkonzepte GmbH nachgewiesenen Bewerber, so schuldet der Auftraggeber die vorab gesondert vereinbarte Provision, als ob er diesen Vertrag selbst geschlossen hätte.
Der Auftraggeber hat die von uns übergebenen Unterlagen auf unser Verlangen herauszugeben. Dies gilt nicht für weitergegebene Unterlagen eines Bewerbers, mit dem der Auftraggeber einen Vertrag abgeschlossen hat. Hat sich ein durch die DPK Deutsche Personalkonzepte GmbH vorgeschlagener Bewerber bereits unabhängig von dem erteilten Vermittlungsauftrag beim Auftraggeber beworben, ist der Auftraggeber verpflichtet, uns unverzüglich nach Erhalt der Bewerbungsunterlagen durch die DPK Deutsche Personalkonzepte GmbH zu unterrichten. In diesem Fall werden wir keine weiteren Leistungen bezüglich dieses Bewerbers erbringen. Auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers werden wir auch bezüglich dieses Bewerbers weiterarbeiten. Kommt es in diesem Fall zum Abschluss eines Anstellungsvertrages, sind wir berechtigt, das gesondert vereinbarte Vermittlungshonorar ungeschmälert abzurechnen.
Die von uns zu einem Bewerber gemachten Angaben beruhen auf den Auskünften und Informationen des Bewerbers bzw. auf den Auskünften und Informationen von Dritten. Eine Gewährleistung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der gegebenen Auskünfte und Informationen können wir deshalb nicht übernehmen. Ebenso kann keine Gewähr dafür übernommen werden, dass ein vorgeschlagener Bewerber nicht anderweitig vermittelt wird.
Das vorab zwischen uns und dem Auftraggeber gesondert schriftlich zu vereinbarende Honorar wird mit Abschluss des Anstellungsvertrages mit einem vorgeschlagenen Bewerber fällig. Sonstige Kosten sind sofort nach Rechnungsstellung ohne Abzug zu begleichen. Das Honorar wird auch dann fällig, wenn der Anstellungsvertrag bis zu zwölf Monaten nach Vorlage der Vorschlagsliste abgeschlossen wird.
Sämtliche unserer Honorarsätze und Preise verstehen sich netto zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Bei Begründung eines Arbeitsverhältnisses zwischen dem Kunden und einem an ihn überlassenen Mitarbeiter der DPK Deutsche Personalkonzepte GmbH aus der Überlassung wird ebenfalls eine Vermittlungsvergütung fällig. Dies gilt auch, wenn die Begründung des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Zeitraumes von 12 Monaten nach Beendigung der Überlassung erfolgt, es sei denn, die Begründung des Arbeitsverhältnisses beruht nicht auf der Überlassung des Mitarbeiters durch die DPK Deutsche Personalkonzepte GmbH. Die Beweislast hierzu trägt der Kunde.
2. Unsere Geschäftsbedingungen für die Arbeitnehmerüberlassung
a) Rechtsstellung der Mitarbeiter der DPK Deutschen Personalkonzepte GmbH
Durch den Abschluss eines Arbeitnehmerüberlassungsvertrages wird kein Vertragsverhältnis zwischen den Mitarbeitern der DPK Deutsche Personalkonzepte GmbH (im Folgenden genannt: „DPK-Mitarbeiter“) und unseren Kunden begründet. Während des Einsatzes unterliegen die DPK-Mitarbeiter den Arbeitsanweisungen des Kunden und arbeiten unter seiner Aufsicht und Anleitung. Sie sind zur Geheimhaltung verpflichtet. Das gilt für alle vertraulichen oder geheimhaltungsbedürftigen Geschäftsangelegenheiten, von denen sie im Rahmen ihrer Tätigkeit erfahren.
Für die DPK-Mitarbeiter finden die zwischen dem Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister e. V. (BAP) und der DGB-Tarifgemeinschaft Zeitarbeit geschlossenen Branchentarifverträge sowie die gegebenenfalls für eine bestimmte Branche anwendbaren Tarifverträge über Branchenzuschläge für Zeitarbeitnehmer und diverse betriebliche Vereinbarungen Anwendung.
b) Auswahl der DPK-Mitarbeiter
Die DPK Deutsche Personalkonzepte GmbH stellt dem Kunden sorgfältig ausgesuchte und auf die erforderliche berufliche Qualifikation überprüfte DPK-Mitarbeiter zur Verfügung. Bei berechtigten Beanstandungen, die der Kunde innerhalb der ersten 4 Stunden nach Arbeitsaufnahme eines DPK-Mitarbeiters meldet, wird dieser gegen einen adäquaten Ersatz kostenfrei ausgetauscht. Die DPK Deutsche Personalkonzepte GmbH kann während des laufenden Einsatzes den DPK-Mitarbeiter gegen andere, in gleicher Weise geeignete DPK-Mitarbeiter austauschen, sofern nicht berechtigte Interessen des Kunden verletzt werden.
c) Einsatz der DPK-Mitarbeiter und Streik
Der Kunde setzt DPK-Mitarbeiter ausschließlich an dem Ort und für die Tätigkeiten ein, die im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag vereinbart wurden. Er lässt die DPK-Mitarbeiter nur die entsprechenden Arbeitsmittel beziehungsweise Maschinen verwenden oder bedienen.
Der Kunde als Entleiher ist im Rahmen seiner Fürsorgepflicht gegenüber dem DPK-Mitarbeiter verpflichtet, die allgemeinen Vorschriften des Arbeitsschutzes ihm gegenüber zu erfüllen und ihm das für die eingesetzte Tätigkeit gesamte notwendige Arbeitsmaterial sowie die erforderliche Arbeitskleidung und persönlicher Schutzausrüstung, zur Verfügung zu stellen.
Der Kunde trägt dafür Sorge und hat sich fortlaufend davon zu überzeugen, dass alle am Beschäftigungsort des DPK-Mitarbeiters geltenden Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzvorschriften sowie die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes eingehalten werden und die Gefährdungsbeurteilung im Sinne des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) durchgeführt und dokumentiert ist. Auf Nachfrage stellt der Kunde uns diese zur Verfügung. Einrichtungen und Maßnahmen der Ersten Hilfe müssen gewährleistet sein.
Der Kunde hat den DPK-Mitarbeiter über möglicherweise auftretende arbeitsplatzspezifische Gefahren bei der zu verrichtenden Tätigkeiten sowie über die Maßnahmen zu deren Abwendung vor Beginn der Beschäftigung zu unterweisen. Soweit der DPK-Mitarbeiter im Betrieb des Kunden Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, mit biologischen Arbeitsstoffen (einschließlich gentechnischen Arbeiten mit humanpathogenen Organismen) oder physikalischen Einwirkungen ausgesetzt ist oder gefährdende Tätigkeiten im Sinne der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) ausübt, wird der Kunde uns über die vor Beginn der Tätigkeit durchzuführende arbeitsmedizinische Vorsorge informieren. Die für die auszuführende Tätigkeit jeweils erforderliche arbeitsmedizinische Vorsorge wird im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag gesondert festgelegt.
Bei einem Arbeitsunfall sind wir unverzüglich zu informieren. Ein meldepflichtiger Arbeitsunfall wird gemeinsam untersucht und vom Kunden unverzüglich der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG) mittels schriftlicher Unfallanzeige gemeldet. Eine Kopie der Unfallanzeige ist vom Entleiher an die für seinen Betrieb zuständige Berufsgenossenschaft zu übersenden.
Änderungen von Einsatzdauer, Arbeitszeit, Einsatzort und Arbeitstätigkeit können und müssen ausschließlich zwischen der DPK Deutsche Personalkonzepte GmbH und dem Kunden vereinbart werden.
Außerdem setzt der Kunde den DPK-Mitarbeiter nicht für die Beförderung von Geld oder zum Geldinkasso ein und stellt die DPK Deutsche Personalkonzepte GmbH insoweit ausdrücklich von allen Ansprüchen frei.
Der Kunde zahlt den DPK-Mitarbeitern keine Geldbeträge aus, auch keine Löhne oder Reisekostenvorschüsse. Der Kunde informiert uns unverzüglich über geplante Arbeitskampfmaßnahmen, die seinen Betrieb unmittelbar betreffen. Sollte der Kunde von einem rechtmäßigen Arbeitskampf betroffen sein, werden die im Einsatz befindlichen DPK-Mitarbeiter abgezogen, es sei denn, der Einsatz soll im Rahmen eines für den Kundenbetrieb vereinbarten Notdienstes erfolgen und der DPK-Mitarbeiter stimmt dem Einsatz zu.
d) Kündigung des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages
Jeder Seite bleibt überlassen, den gesondert schriftlich zu vereinbarenden Rahmenvertrag zur Arbeitnehmerüberlassung mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende zu kündigen.
Begründet der Kunde ohne vorhergehende Arbeitnehmerüberlassung ein Arbeitsverhältnis mit dem von uns vorgeschlagenen Kandidaten, besteht Einigkeit, dass dieses durch Vermittlung bzw. Nachweis von der DPK Deutsche Personalkonzepte GmbH entstanden ist und ein Vermittlungs- bzw. Nachweishonorar in marktüblicher Höhe nach sich zieht.
e) Informationspflicht des Kunden ggü. der DPK Deutsche Personalkonzepte GmbH
Der Kunde hat uns vor Überlassungsbeginn schriftlich sämtliche Informationen zu erteilen, welche für eine den gesetzlichen und tariflichen Vorgaben entsprechende Beschäftigung und Entlohnung der zu überlassenden Mitarbeiter, etwa für die Ermittlung der zulässigen Höchstüberlassungsdauer und die Anwendung des Gleichstellungsgrundsatzes aus § 8 AÜG, erforderlich sind. Er hat uns insbesondere vor Überlassungsbeginn schriftlich vollständig und wahrheitsgetreu über sämtliche im Kundenbetrieb anwendbaren Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen und deren Inhalte, dessen Branchenzugehörigkeit sowie sämtliche Vorbeschäftigungen des Mitarbeiters beim Kunden oder bei einem mit dem Kunden gemäß § 18 AktG verbundenen Unternehmen Auskunft zu erteilen. Hinsichtlich etwaiger Vorbeschäftigungen hat der Kunde insbesondere mitzuteilen, ob der zu überlassende Mitarbeiter in den sechs Monaten vor der Überlassung aus einem Arbeitsverhältnis mit dem Kunden oder einem mit ihm im Sinne des § 18 AktG verbundenen Unternehmen ausgeschieden und/oder ob er in den drei Monaten vor Überlassungsbeginn bereits als Zeitarbeitnehmer an den Kunden überlassen worden ist. Findet bei dem Kunden ein Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung, die auf einem Tarifvertrag beruht, Anwendung, der/die eine abweichende Höchstüberlassungsdauer mit einer abweichenden Vorbeschäftigungsprüfung vorsieht, ist der Kunde verpflichtet, entsprechend dieser Fristen Auskunft zu erteilen. Abweichende Regelungen sind mittels Vorlage der Tarifverträge/ Betriebsvereinbarungen durch den Auftraggeber nachzuweisen.
Die DPK Deutsche Personalkonzepte GmbH übermittelt dem Kunden den Namen, Vornamen und Geburtsdatum der zu überlassenden Mitarbeiter, so dass der Kunde seine Prüfpflichten nach AÜG erfüllen kann. Sollte keine Überlassung zustande kommen, sichert der Kunde zu, diese Daten unverzüglich zu löschen. Ansonsten hat die Datenlöschung vier Monate nach Beendigung der Überlassung zu erfolgen, es sei denn eine längere Aufbewahrung ist durch andere gesetzliche Grundlagen gerechtfertigt. Sollte ein Tarifvertrag mit abweichender Höchstüberlassungsdauer und abweichender Vorbeschäftigungsprüfung bestehen, darf der Kunde die Daten während dieser Dauer plus 1 Monat nach Beendigung der Überlassung speichern, es sei denn, eine längere Aufbewahrung ist durch andere gesetzliche Grundlagen gerechtfertigt. Ergibt sich eine Pflicht zur Gleichstellung des Mitarbeiters gemäß § 8 Abs. 4 S.1 AÜG, ist der Kunde verpflichtet, unverzüglich alle Informationen hinsichtlich des Arbeitsentgelts vergleichbarer Arbeitnehmer des Kunden schriftlich zur Verfügung zu stellen. Im Fall des § 8 Abs. 3 AÜG erstreckt sich die Verpflichtung des Kunden auf die wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts. Wenn und soweit der Kunde keine, unvollständigen oder unzutreffenden Angaben macht, haben wir das Recht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung der geschlossenen Verträge und der Kunde haftet uns gegenüber für sämtliche Schäden, welche uns aus den nicht oder fehlerhaft erteilten Informationen resultieren.
Erteilt der Kunde die zu erteilenden Informationen vor Überlassungsbeginn nicht, nicht vollständig und/oder unzutreffend und liegt dem vereinbarten Stundenverrechnungssatz deshalb eine unzutreffende Annahme über den dem Mitarbeiter zu zahlenden Lohn zugrunde, sind wir berechtigt, den Stundenverrechnungssatz unter Zugrundelegung des tatsächlichen Sachverhalts neu zu ermitteln und rückwirkend anzupassen. Die Anpassung erfolgt grundsätzlich in dem prozentualen Verhältnis, in welchem der tatsächlich an den Mitarbeiter zu zahlende Stundenlohn zu dem ursprünglich zugrunde gelegten Stundenlohn steht. Entsprechendes gilt, wenn sich nach Beginn der Überlassung Änderungen der gesetzlichen oder tariflichen Bestimmungen, einschlägiger Branchentarifverträge, von Regelungen über Lohnuntergrenzen oder sonstiger lohnrelevanter Regelungen und Vereinbarungen ergeben und/oder sonstige lohnrelevante Änderungen eintreten, etwa dass der Mitarbeiter nach dem Gesetz oder auf Wunsch des Kunden im Sinne des § 8 AÜG mit vergleichbaren Arbeitnehmern des Kunden gleichzustellen ist. Der Kunde hat die DPK Deutsche Personalkonzepte GmbH auf entsprechende Änderungen unverzüglich eigenverantwortlich hinzuweisen.
f) Unsere Tarife und Sonderkündigungsrecht
Sofern für eine bestimmte Branche die Zahlung eines Branchenzuschlages für Zeitarbeitnehmer nicht vorgesehen ist oder nachträglich entfällt, erhöht sich der Netto-Kundentarif nach Ablauf von 9 Monaten ununterbrochener Überlassung des einzelnen DPK-Mitarbeiters um 1,5 % bzw. nach Ablauf von 12 Monaten ununterbrochener Überlassung des einzelnen DPK-Mitarbeiters um insgesamt 3 %. Maßgebend für die Berechnung der einzelnen Frist ist der Überlassungsbeginn im Kundenbetrieb und nicht der Zeitpunkt, in dem o. g. Branchenzuschlag entfällt. Wird der Einsatz für einen Zeitraum von bis zu 3 Monaten unterbrochen, so wird der Zuschlag nach der Unterbrechung unter Anrechnung der vorangegangenen Überlassungszeiten fällig. Ungeachtet dieser Zuschlagsregelung ist die DPK Deutsche Personalkonzepte GmbH berechtigt, die Kundentarife nach billigem Ermessen zu erhöhen. Dies gilt, wenn sich die von uns an unsere Mitarbeiter zu zahlende Vergütung aufgrund gesetzlicher (z. B. gesetzliches Equal Pay nach 9 Monaten Überlassungsdauer) oder tariflicher Bestimmungen oder sonstigen Verpflichtungen erhöht. Notwendige Tariferhöhungen werden wir unseren Kunden anzeigen. Die Erhöhung wird 1 Woche nach Zugang der Anzeige beim Kunden wirksam. Der Kunde ist berechtigt, den Vertrag binnen einer Woche nach Zugang der Anzeige zum Termin der Tariferhöhung zu kündigen.
Der DPK Deutsche Personalkonzepte GmbH steht ein Sonderkündigungsrecht mit einer Frist von 2 Wochen zum Monatsende zu, wenn die angepassten Tarife nicht gezahlt werden.
g) Haftung der DPK Deutsche Personalkonzepte GmbH
Eine Haftung für sämtliche durch den DPK-Mitarbeiter anlässlich seiner Tätigkeit bei dem Kunden verursachten Schäden ist, soweit gesetzlich zulässig und soweit die Haftung nicht durch die von uns für unser Unternehmen abgeschlossene Haftpflichtversicherung über EUR 3,0 Mio. abgedeckt wird, ausgeschlossen. Diese Haftpflichtsumme gilt pauschal für Personen-, Umwelt- und Sachschäden.
Im Übrigen haften wir in jedem Fall aus gesetzlichen und vertraglichen Haftungstatbeständen nur bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verursachung des Schadens durch unseren Mitarbeiter. Auch in diesem Fall ist unsere Haftung auf den für uns vorhersehbaren Schaden begrenzt. Der Kunde stellt uns von allen etwaigen Ansprüchen frei, die dritte Personen im Zusammenhang mit der Ausführung oder Verrichtung der dem Mitarbeiter übertragenen Tätigkeit erheben sollten.
h) Vergütung
Die in unserem Rahmenvertrag zur Arbeitnehmerüberlassung separat und individuell zu vereinbarenden Verrechnungssätze verstehen sich netto zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Die Rechnungsstellung erfolgt unsererseits im Normalfall wöchentlich anhand der jeweils vom Kunden und dem DPK-Mitarbeiter unterschriebenen Leistungsnachweise. Überstunden-, Feiertags-, Schicht- und andere branchenübliche Zuschläge werden mit dem entsprechenden Zuschlagsatz auf den Verrechnungssatz in Rechnung gestellt. Die Rechnungsbeträge sind innerhalb einer Woche nach Rechnungseingang beim Kunden ohne Abzug zahlbar, es sei denn, im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag ist ausdrücklich ein anderes Zahlungsziel vereinbart. Der DPK-Mitarbeiter ist nicht befugt, Zahlungen des Kunden entgegenzunehmen.
Wir behalten uns vor, im Falle des Zahlungsverzuges unsere Dienstleistungen bis zur vollständigen Bezahlung einzustellen sowie Ansprüche gemäß § 288 BGB geltend zu machen.
3. Unsere individuellen Bedingungen für HR Business Services/ Unternehmens- und Prozessberatung
Zudem bieten wir je nach Ihrem individuellen Bedarf einen Human Resources Business Service und Unternehmens- bzw. Prozessberatung an, die auf Ihre Bedürfnisse abgestimmt ist. Hinsichtlich dieser Bereiche werden wir Ihnen unsere auf Ihre individuelle Anfrage abgestimmten Geschäftsbedingungen bei Bedarf gerne gesondert zur Verfügung stellen. Art und Umfang der zu erbringenden Leistungen sowie Preise, Fertigstellungstermine und sonstige Einzelheiten werden jeweils in Einzelleistungsverträgen zwischen uns und Ihnen festgelegt. Aufträge gelten für uns erst dann als rechtsverbindlich angenommen, wenn diese von uns schriftlich bestätigt sind.
4. Geheimhaltung und Datenschutz
Die Vertragsparteien verpflichten sich, die ihnen während der Zusammenarbeit bekanntwerdenden Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, insbesondere die Inhalte und Konditionen des Vertrages, sowie als vertraulich gekennzeichnete Geschäftsangelegenheiten, vertraulich zu behandeln und gegenüber Dritten geheim zu halten. Als Dritte in diesem Sinne gelten nicht Unternehmen der jeweiligen Konzerngruppe. Die Parteien verpflichten sich wechselseitig zur Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zum Datenschutz und tragen für deren Einhaltung Sorge. Die vorstehenden Verpflichtungen bestehen auch nach Beendigung der Zusammenarbeit fort.
5. Elektronische Datenverarbeitung
Im Rahmen der Geschäftsbeziehungen werden die zur elektronischen Datenverarbeitung
notwendigen Daten durch uns gespeichert. Der Kunde erklärt sich hiermit einverstanden.
6. Gerichtsstand
Gerichtsstand ist der Sitz der DPK Deutsche Personalkonzepte GmbH, somit Düsseldorf.
7. Sonstige Vereinbarungen
Die Unwirksamkeit eines Teils dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Beide Vertragsparteien sind verpflichtet, statt der unwirksamen Bestimmung eine solche zu vereinbaren, die in wirtschaftlicher und rechtlicher Sicht dem ursprünglich Gewollten möglichst nahekommt.
Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des deutschen Internationalen Privatrechts.